Wenn Personen nicht mehr aus eigener Kraft entscheiden und handeln können, muss jemand für sie die Entscheidungen treffen. Wenn man in solchen Fällen nicht vorgesorgt hat, nennt ein Richter den Betreuer.
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Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Dieser Betreuer kann aufgrund der erwähnten Hilfsbedürftigkeit Regelungen in der Gesundheits- und/oder Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung, beispielsweise einem Heimaufenthalt, treffen. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Auf die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person hat die bloße Betreuungsanordnung keinen Einfluss. Jeder kann eine rechtliche Betreuung beantragen oder auch anregen, auch der Betroffene selbst. Zuständig ist in der Regel das Betreuungsgericht. Als Betreuer kommen vorrangig ehrenamtlich Engagierte in Frage. Dies können u. a. Familienangehörige oder Freunde der jeweiligen Person sein. Sollte kein geeigneter Ehrenamtler zur Verfügung stehen, wird die Betreuung in aller Regel durch einen Berufs- oder Vereinsbetreuer geführt. Die betroffene Person kann im Rahmen einer Betreuungsverfügung einen Betreuer ihrer Wahl bestimmen. Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht. Wenn darüber hinaus eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person notwendig ist, reichen solche Hilfen nicht aus. Hier ist dann die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers notwendig. Eine Betreuerin oder einen Betreuer braucht auch derjenige nicht, der eine andere Person selbst bevollmächtigen kann und will oder bereits früher bevollmächtigt hat. Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen. Die Betreuungsverfügung sollte an einem Ort liegen, den man leicht erreichen kann. Zum Beispiel in einer Schublade im Schrank oder im Schreibtisch. Am besten Sie sagen einer Person, der Sie vertrauen, wo die Betreuungsverfügung liegt. Sie können auch eine Notiz in Ihrem Geldbeutel hinterlegen, wo Sie die Betreuungsverfügung hingelegt haben. Denn nur wenn das Betreuungsgericht die Betreuungsverfügung kennt, kann das Gericht entsprechend entscheiden. Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.