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Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.09.2022 der Verfassungsbeschwerde von vier Tierheilpraktikerinnen gegen den § 50 Absatz 2 des am 28.1.2022 in Kraft getretenen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) stattgegeben. Mit dieser Entscheidung, die den Klägerinnen am 16.11.2022 zur Kenntnis gebracht wurde, können somit nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopathika weiterhin sowohl von Tierheilpraktikern als auch von Tierhaltern bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewandt werden.

Hund
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Die Tierheilpraktikerinnen hatten vor gut einem Jahr mit Unterstützung eines Konsortiums aus 9 Berufsverbänden und eines Einzelverbandes gegen diesen Paragraphen wegen Verstoßes gegen den Artikel 12, Absatz 1 des Grundgesetzes, der die freie Wahl des Berufes sichert, Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diesen Eingriff der Bundesregierung in die Berufsfreiheit der Tierheilpraktikerinnen sieht das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung als nicht gerechtfertigt an.

Die unterstützenden Berufsverbände setzen sich bereits seit vielen Jahren in konstruktiver Zusammenarbeit für die Anerkennung des Berufes „Tierheilpraktiker*in“ ein. Diese Bemühungen wurden nun höchstrichterlich bestätigt und gestärkt.

Hier findet ihr unseren ursprünglichen Beitrag zum Tierarzneimittelgesetz!

Quelle: Pressemitteilung der Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e.V., des Ältesten Verbandes der Tierheilpraktiker Deutschlands seit 1931 e.V., des internationalen Tierheilpraktikerverbandes und des Verbandes Artgerechte Tiergesundheit (ATG) e.V.